Gebühren

Wer „Effie Briest“ von Theodor Fontane gelesen hat, der weiß: „es ist ein weites Feld.“ Passender könnte man die Entstehung und Berechnung von Rechtsanwaltsgebühren wohl nicht beschreiben. Dennoch möchte ich versuchen, Ihnen vorab auf diesem Wege bereits eine kleine Übersicht zu geben, wie Anwälte ihre Leistungen abrechnen und warum sie das so tun.

Wir Rechtsanwälte sind – ähnlich wie Ärzte – bei unserer Abrechnung an gesetzliche Vorschriften gebunden. Maßgeblich ist hier das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die wichtigsten Regelungsgegenstände dieses Gesetzes sind:

Erstberatungsgespräch

Das anwaltliche Erstberatungsgespräch ist in § 34 I 3 RVG geregelt. Die Gebühr hierfür beträgt gegenüber einem Verbraucher maximal 190,00 €.

Außergerichtlich und gerichtliche Vertretung / Zwangsvollstreckung

Die Gebühren des RVG richten sich im Wesentlichen einmal nach dem sog. Gegenstandswert, bzw. Streitwert und einmal nach dem Verfahrensgang. Das Gesetz stellt dem Anwalt also zwei Fragen: – Wie viel war die Sache wert? – Und was hast du alles gemacht?

Der Gegenstandswert oder Streitwert ist, anders lässt es sich kaum erklären, der Wert des Gegenstandes oder der Angelegenheit, um den oder die sich der Streit dreht. Ein einfaches Beispiel: der Streitwert für eine Kündigungsschutzklage wird von den Arbeitsgerichten mit 3 Bruttomonatsgehältern des Arbeitnehmers festgesetzt. Wenn Sie also z.B. brutto 2.500,00 € verdienen, ist Ihre Kündigungsschutzklage 7.500,00 € wert.

Diese 7.500,00 € dienen dem Anwalt dazu, in die RVG-Tabelle zu schauen und nachzulesen, wieviel bei diesem Streitwert eine (also 1,0) Gebühr ist. Suchet und ihr werdet finden: eine 1,0 Gebühr ist in diesem Fall 456,00 € netto.

Jetzt will das Gesetz vom Anwalt wissen, was er alles gemacht hat, da sich die endgültige Gebührenhöhe nämlich nach der Anzahl der Verfahrensschritte berechnet. Der Anwalt bekommt z.B.

  • eine Geschäftsgebühr (für die außergerichtliche Vertretung)
  • eine Verfahrensgebühr (für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren)
  • eine Terminsgebühr (für die Teilnahme an Gerichtsterminen)

usw. usw.

Dann spielt es noch eine Rolle, ob das Verfahren mit einem Urteil oder einem Vergleich endete, denn auch da sind die Gebühren unterschiedlich. Weiter ist maßgeblich, durch wie viele Instanzen der Rechtsstreit ging, da in einem Berufungsverfahren noch einmal gesonderte Gebühren anfallen. Weiter hängen die Gebühren davon ab, in welchem Rechtsgebiet der Anwalt tätig ist, da z.B. ein Strafverteidiger anders seine Gebühren berechnen muss als ein zivilrechtlich tätiger Anwalt. Außerdem verwendet das Gesetz nicht immer die oben erwähnte 1,0 Gebühr. Das ist nur die Gebühr, die in der Tabelle zum RVG steht. Die Terminsgebühr z.B. ist eine 1,2 Gebühr, also der Wert aus der Tabelle multipliziert mit 1,2.

Deshalb und aus gefühlten 1000 weiteren Gründen ist es auch für den Anwalt manchmal so schwer und beinahe unmöglich, dem Mandanten bereits im Vorfeld ganz genau zu sagen, was der Rechtsstreit kosten wird. Weil wir selbst eigentlich erst dann wissen, was wir wirklich verdient haben, wenn die Angelegenheit abgeschlossen ist. Und wenn das sogenannte Erkenntnisverfahren (also das Verfahren bis zu einem Urteil oder sonstigem Titel) abgeschlossen ist und Ihr Gegner das, wozu er im Urteil verdonnert wurde, immer noch nicht umsetzt (z.B. den geschuldeten Geldbetrag zu zahlen), dann kommt das nächste Verfahren zum Zuge, das Zwangsvollstreckungsverfahren. Auch hierfür gibt es wieder ganz eigene Gebührentatbestände im RVG.

Ihnen an dieser Stelle die vollständige Systematik des RVG und der daraus resultierenden Abrechnungsmethode der Anwaltsgebühren zu erklären, würde den Rahmen dieser Internetseite ganz sicher sprengen. Aber ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit zumindest eine Art Grundwissen über unsere Abrechnungspraxis vermitteln. Wenn Sie diesbezüglich oder darüber hinaus Fragen haben zum RVG oder insgesamt zum Thema Anwaltsrechnung, dann stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Rechtsschutzversicherung

Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, dann bringen Sie bitte gleich zum ersten Termin den Namen der Versicherung und Ihre Versicherungsnummer mit, damit ich prüfen kann, ob Ihre Versicherung in dem aktuellen Rechtsproblem eintrittspflichtig ist oder nicht.

Was man bei einer Rechtsschutzversicherung unbedingt immer beachten muss ist folgendes: Kostenschuldner der Anwaltsrechnung, also derjenige, der bezahlen muss, bleiben immer Sie als Mandant. Deshalb wird auf meiner Rechnung auch immer Ihr Name stehen und nicht der der Versicherung und Sie werden auch immer das einzige Original dieser Rechnung erhalten. Sie haben gegenüber Ihrer Versicherung, wenn diese Deckungszusage erteilt hat, „nur“ einen Erstattungsanspruch. Die Versicherung wird dadurch nicht auch Mandant von mir.

Beratungshilfe / Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe

Für Menschen mit geringem Einkommen gibt es die Möglichkeit staatlicher Unterstützung in Form von Beratungshilfe und Prozesskosten-, bzw. Verfahrenskostenhilfe (PKH/VKH; VKH gibt es in Familiensachen, ansonsten nennt man es PKH).

Die Beratungshilfe gibt es für die außergerichtliche Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Sie bekommen einen sog. Beratungshilfeschein bei dem Amtsgericht, das für Ihren Wohnort zuständig ist. Dort müssen Sie zur Rechtsantragsstelle. Bringen Sie zu diesem Termin immer alle notwendigen Unterlagen für die Beantragung mit, insbesondere Einkommensnachweise, Nachweise über Miete, sonstige Belastungen etc., sonst wird man Ihnen keinen Schein geben. Weiter ist es wichtig, dass Sie den Beratungshilfeschein möglichst vor unserem ersten Gesprächstermin holen, da es sein kann, dass Sie ihn nachträglich nicht mehr bekommen. Ich würde Ihnen folgendes empfehlen: wenn Sie vermuten, dass Sie aufgrund Ihres geringen Einkommens Anspruch auf Beratungshilfe haben könnten, dann sprechen Sie mich bei der telefonischen oder persönlichen Terminsvereinbarung darauf an, dann werde ich Ihnen die Details der Beantragung noch einmal ganz genau erläutern und wir vereinbaren den Termin möglichst so, dass Sie vorher noch Zeit haben, zum Amtsgericht zu gehen.

PKH/VKH gewährt der Staat für gerichtliche Auseinandersetzungen. Auch sie muss beantragt werden. In der Regel geschieht dies mit der Klageerhebung. Hier würde ich Ihnen dasselbe empfehlen wie bei der Beratungshilfe, nämlich dass Sie mich persönlich darauf ansprechen, ob diese Beihilfe für Sie in Frage kommt, wenn wir in einem persönlichen Gespräch die Möglichkeit der Klageerhebung in Ihrer Angelegenheit erörtern.

In allen Fällen gilt jedoch: wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben und Ihr Einkommen zu hoch ist für staatliche Beihilfen, müssen Sie meine Rechnung selbst zahlen. Denn auch wenn die Gegenseite den Prozess verliert und Ihre Kosten erstatten muss (wozu dann auch meine Gebühren gehören), ist es so wie bei der Rechtsschutzversicherung: mein Kostenschuldner sind und bleiben Sie, weil ich nur mit Ihnen einen Vertrag habe. Sie bekommen auch im Falle des Obsiegens vom Gericht auch „nur“ einen Erstattungsanspruch gegenüber der Gegenseite. Eine Besonderheit bilden an dieser Stelle die Arbeitsgerichte: hier gibt es in der ersten Instanz überhaupt keinen Kostenerstattungsanspruch. Da muss jede Partei ihre Kosten immer selbst zahlen, auch wenn sie vor Gericht gewinnt.

Vorschusszahlungen

Das Gesetz eröffnet dem Rechtsanwalt die Möglichkeit, für sein Tätigwerden einen angemessenen Vorschuss zu verlangen. Wenn ein Vorschuss zwischen Anwalt und Mandant vereinbart wurde, der Mandant den Vorschuss aber nicht zahlt, dann darf der Anwalt nach einer entsprechenden Androhung so lange untätig bleiben, bis der Vorschuss bezahlt wird.

Wenn und soweit ich von Ihnen einen Vorschuss verlange, werde ich das am Anfang des Mandats mit Ihnen gesondert vereinbaren. Sie werden also immer ganz genau wissen, ob Sie demnächst eine Vorschussrechnung von mir bekommen oder nicht, deshalb sollen die obigen Ausführungen an dieser Stelle genügen.

Honorarvereinbarung

Das RVG eröffnet schließlich noch abweichend von den oben bereits beschriebenen Gebühren dem Anwalt die Möglichkeit, ein Stundenhonorar oder Pauschalhonorar zu vereinbaren. Dies muss aber, wie die Vorschusszahlungen, gesondert vereinbart werden und macht auch nicht in allen Angelegenheiten Sinn, deswegen verweise ich hier auf meine Erläuterungen zur Vorschusszahlung: sollte ich so etwas mit Ihnen vereinbaren wollen, dann werde ich Ihnen dann im Vorfeld genau erklären, warum und wieviel und welche Konsequenzen das für Sie hat.

Wie gesagt, es ist unmöglich, alle Details unserer Abrechnungsmethoden auf einer Internetseite zu erläutern. Ich kann hier bestenfalls ein bisschen an der Oberfläche kratzen. Aber hoffentlich konnte ich zumindest erreichen, dass Worte wie „Gegenstandswert“, „Vorschusszahlung“ oder „Prozesskostenhilfe“ keine Fremdworte mehr für Sie sind. Und für alle anderen Fragen stehe ich jederzeit zur Verfügung.